Allgemeine Geschäftsbedingungen Winterdienst
Hausservice Radlinger
1.
Leistungsverpflichtung:
Der Auftragnehmer bzw. dessen
Subunternehmer verpflichten sich, die im Vertrag angeführten und vom
Auftraggeber überprüften Flächen in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April des
nächsten Jahres entsprechend den behördlichen Vorschriften nach Notwendigkeit
und wirtschaftlicher Zumutbarkeit vom Schnee zu Räumen und bei Glatteis zu
bestreuen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um eine Saison, wenn er nicht
3 Monate vor Saisonbeginn per eingeschriebenen Brief beendet wird.
2. Leistungsumfang:
Die Räumung und Streuung der
vereinbarten Flächen erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs. 1
Straßenverkehrsordnung 1960), bei anhaltenden Schneefällen in Intervallen von
4-7 Stunden.
Die Verkehrsflächenbetreuung wird, wenn mit dem Auftraggeber nicht anders
vereinbart wie folgt durchgeführt:
Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5m wo dies möglich ist.
Haus - u. Müllzugänge 1m breit.
Der jeweilige Einsatzbeginn orientiert sich an der Wettersituation. Bei einer
Schneehöhe bis zu 10cm ist mit einer Betreuung im Zeitraum von 5 Stunden zu
rechnen. Schwarzräumung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könnte nur
durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Taumittel erfolgen.
Glatteis: Bei entsprechender Vorhersage wird durch den Auftragnehmer gestreut.
Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten,
verkehrsabhängigen Intervallen. Streusplitt ist in der Regel bis zu 10 Tagen
nach Aufbringung wirksam und darf in dieser Zeit bei sonstigem
Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumittels bleibt dem
Auftragnehmer überlassen. Nicht zugängliche Flächen sind von der Räumung
ausgenommen.
Extremsituationen: Im Fall höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des
Individualverkehrs, extremen Schneemengen, Schneeverwehungen, andauerndem
gefrierenden Regen kann termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die
vereinbarten Arbeiten werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung des
Verkehrs, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchgeführt. Zu
reinigende Fläche werden nur nach der zu Verfügung stehenden Schneefläche
geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport sowie das Antürmen des Schnees
über 80 cm Höhe ist gesondert zu vereinbaren. Die Behandlung unvorhersehbarer
Eisbildung, z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender
Schnee, ist gesondert in Auftrag zu geben.
Die Splittentfernung erfolgt nach dem 15. April.
3. Haftung
Der Auftragnehmer haftet gegenüber
Dritten und Behörden für Schadensfälle, welche auf grob fahrlässige oder
vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind. Es
besteht eine Haftpflichtversicherung. Der Auftragnehmer haftet nicht für
Unfälle, die sich auf bereits geräumten, nachträglich durch Dritte (z.B. ein-
und ausparkende Fahrzeuge, Verunreinigung durch Schneeräumfahrzeuge, spielende
Kinder sowie Fahrzeugbesitzer) verunreinigten Verkehrsflächen und Gehsteigen
ereignen.
Die Haftung beginnt erst mit vollständiger Bezahlung im Voraus für die kommende
Saison!
4. Entgelt:
Der Anspruch auf Entgelt ist im
Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch
dann im vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben
müssen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten
usw.). Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der
Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine individuelle Vereinbarung des
Vertrages. Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von
jeder Haftung- u. Reinigungsverpflichtung.
Zahlungsziel: Im Voraus für die kommende Saison.
5.
Vertragsbedingungen:
Individuelle Bedingungen sind zu
beachten und bedürfen der Schriftform.