Allgemeine Geschäftsbedingungen Winterdienst
Hausservice Radlinger

1. Leistungsverpflichtung:
Der Auftragnehmer bzw. dessen Subunternehmer verpflichten sich, die im Vertrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Flächen in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April des nächsten Jahres entsprechend den behördlichen Vorschriften nach Notwendigkeit und wirtschaftlicher Zumutbarkeit vom Schnee zu Räumen und bei Glatteis zu bestreuen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um eine Saison, wenn er nicht 3 Monate vor Saisonbeginn per eingeschriebenen Brief beendet wird.

2. Leistungsumfang:
Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960), bei anhaltenden Schneefällen in Intervallen von 4-7 Stunden.
Die Verkehrsflächenbetreuung wird, wenn mit dem Auftraggeber nicht anders vereinbart wie folgt durchgeführt:
Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5m wo dies möglich ist. Haus - u. Müllzugänge 1m breit. 
Der jeweilige Einsatzbeginn orientiert sich an der Wettersituation. Bei einer Schneehöhe bis zu 10cm ist mit einer Betreuung im Zeitraum von 5 Stunden zu rechnen. Schwarzräumung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Taumittel erfolgen. 
Glatteis: Bei entsprechender Vorhersage wird durch den Auftragnehmer gestreut. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Streusplitt ist in der Regel bis zu 10 Tagen nach Aufbringung wirksam und darf in dieser Zeit bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumittels bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Nicht zugängliche Flächen sind von der Räumung ausgenommen.
Extremsituationen: Im Fall höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen Schneemengen, Schneeverwehungen, andauerndem gefrierenden Regen kann termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die vereinbarten Arbeiten werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung des Verkehrs, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchgeführt. Zu reinigende Fläche werden nur nach der zu Verfügung stehenden Schneefläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport sowie das Antürmen des Schnees über 80 cm Höhe ist gesondert zu vereinbaren. Die Behandlung unvorhersehbarer Eisbildung, z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee, ist gesondert in Auftrag zu geben.
Die Splittentfernung erfolgt nach dem 15. April.

3. Haftung
Der Auftragnehmer haftet gegenüber Dritten und Behörden für Schadensfälle, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind. Es besteht eine Haftpflichtversicherung. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unfälle, die sich auf bereits geräumten, nachträglich durch Dritte (z.B. ein- und ausparkende Fahrzeuge, Verunreinigung durch Schneeräumfahrzeuge, spielende Kinder sowie Fahrzeugbesitzer) verunreinigten Verkehrsflächen und Gehsteigen ereignen.
Die Haftung beginnt erst mit vollständiger Bezahlung im Voraus für die kommende Saison!

4. Entgelt:
Der Anspruch auf Entgelt ist im Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten usw.). Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine individuelle Vereinbarung des Vertrages. Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftung- u. Reinigungsverpflichtung.
Zahlungsziel: Im Voraus für die kommende Saison.

5. Vertragsbedingungen:
Individuelle Bedingungen sind zu beachten und bedürfen der Schriftform.